Die Einkünfte von Freiberuflern unterliegen der Einkunftsart „Einkünfte aus selbständiger Arbeit“. Diese werden auch als Katalogberufe bezeichnet, da die steuerliche Norm insbesondere Architekten, Ärzte, Ingenieure, Journalisten, Rechtsanwälte und Steuerberater beispielhaft aufzählt.
Der Freiberufler unterliegt unter Einhaltung der Voraussetzungen nicht der Gewerbesteuerplicht und darf seinen Gewinn im Rahmen der Einnahmenüberschussrechnung ermitteln. Bei Aufnahme einer freiberuflichen Tätigkeit muss dies gemäß der Abgabenordnung (AO) dem Finanzamt angezeigt werden.
Gefahr kann drohen, wenn die freiberuflichen Einkünfte als gewerbliche Einkünfte unqualifiziert werden. Dies kann beispielsweise drohen, wenn neben den freiberuflichen Einkünften auch andere Einkünfte im selben Unternehmen erzielt werden. Diese Problematik betrifft häufig Ärzte. Weiterhin können Beteiligungen an gewerblichen Unternehmen „abfärben“. Lassen Sie sich beraten, wie dies vermieden / gestaltet werden kann.