Grundsteuerreform – Frist 31. Oktober 2022

Als Eigentümer eines (privat genutzten, vermieteten, betrieblichen, landwirtschaftlichen, forstwirtschaftlichen) Grundstückes sind Sie unmittelbar betroffen und gesetzlich verpflichtet, am Neubewertungsverfahren teilzunehmen. 

Das Bundesverfassungsgericht hatte die geltende Berechnung der Grundsteuer für verfassungswidrig erklärt. Die daraufhin beschlossene Grundsteuerreform ist ab dem 01.01.2022 relevant und bewirkt ab dem 01.01.2025 eine Neubemessung der Grundsteuer.

Hintergrund ist, dass die für die Grundsteuer relevanten Einheitswerte in den westlichen Bundesländern aus dem Jahr 1964 und aus den ostdeutschen Bundesländern aus dem Jahr 1935 stammen und überwiegend nichts mehr mit den heutigen Werten zu tun haben.

Die Feststellungserklärungen (betrifft ca. 36 Millionen Grundstücke) müssen bis 31. Oktober 2022 elektronisch beim zuständigen Finanzamt abgegeben werden.

Als Eigentümer eines (privat genutzten, vermieteten, betrieblichen, landwirtschaftlichen, forstwirtschaftlichen) Grundstückes sind Sie unmittelbar betroffen und gesetzlich verpflichtet, am Neubewertungsverfahren teilzunehmen. 

Hierzu ist einiges an Vorbereitungen zu treffen:

Das Grundsteuerreformgesetz (GrStRefG) stellt bzgl. der Bewertung der Immobilien auf ein wertorientiertes Verfahren ab. Für Wohngrundstücke bildet ein vereinfachtes Ertragswertverfahren, bei den übrigen Grundstücken ein Sachwertverfahren die Grundlage für die Ermittlung des Grundsteuerwerts. Hierfür werden im Wesentlichen statistische Größen bzw. öffentlich zugängliche, pauschalierte Eingangsparameter verwendet. Zahlreiche Bundesländer haben von der Möglichkeit, vom Bundesmodell abweichende Regelungen zur Ermittlung des Grundsteuerwerts zu treffen, Gebrauch gemacht, sodass je nach Bundesland ein separates Bewertungsverfahren heranzuziehen ist. 

Für jedes Grundstück und jeden Betrieb der Land- und Forstwirtschaft müssen Eigentümerinnen und Eigentümer 2022 eine Feststellungserklärung bei der Finanzverwaltung in elektronischer Form abgeben. Hierzu werden sie von der Finanzverwaltung im Jahr 2022 teilweise aufgefordert werden. Etliche Bundesländer werden das voraussichtlich in Form einer Allgemeinverfügung (bspw. Bekanntmachung in Tageszeitungen usw.) vornehmen und Sie nicht direkt anschreiben.

Als Basis für die Neubewertung werden die Wertverhältnisse vom 1. Januar 2022 zugrunde gelegt. Da die Finanzverwaltungen für die Neubewertung aller Grundstücke mehrere Jahre Zeit benötigen, werden die neuen Werte zur Berechnung der Grundsteuer erst ab dem Jahr 2025 herangezogen. Den Steuerpflichtigen wird allerdings nur eine geringe Frist bis 31. Oktober 2022 eingeräumt, die Feststellungserklärungen beim Finanzamt einzureichen. Bisher gibt es ebenfalls noch keine amtlichen Vordrucke, zumal dies von Bundesland zu Bundesland, aufgrund der abweichenden Regelungen, jeweils andere Vordrucke geben wird. Es wird voraussichtlich auch erst ab dem 01.07.2022 möglich sein, die Feststellungserklärungen elektronisch an das zuständige Finanzamt zu übermitteln, was den Zeitdruck zusätzlich erhöht, im Vorfeld so viele Angaben wie möglich zusammenzutragen.

Als Ihr Berater in allen steuerrechtlichen Belangen, unterstützen wir Sie gerne und können auch den Prozess und die Abwicklung mit den Finanzbehörden für Sie übernehmen. Feststellungserklärungen reichen wir bundesweit ein. Vorbereitende Tätigkeiten, wie zum Beispiel das Beibringen entsprechender benötigter Unterlagen, sollten bereits jetzt vorgenommen werden.

Wir können Ihnen ein Formulare zur Verfügung stellen, um bei der Vielzahl an abzugebenden Feststellungserklärungen bereits im Vorfeld relevante Angaben über das betreffende Grundstück zu sammeln.

Die Unterlagen können Sie uns gerne an Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein. oder in Papierform einreichen.