Neue Abgabefristen , § 149 AO
Ab dem Jahr 2019 gelten neue Fristen für die Abgabe der Steuererklärung.
Die allgemeine Abgabefrist zur Steuererklärung wurde um 2 Monate verlängert und beträgt nun 7 Monate (statt bisher 5). Damit kann die Steuererklärung bis zum 31. Juli beim Finanzamt eingereicht werden. Auch für Steuerpflichtige, die ihre Steuererklärung durch einen Steuerberater erstellen lassen, gelten neue Fristen: Statt dem 31. Dezember gilt nun der 28. Februar des darauffolgenden Jahres.
Das bedeutet zwar einerseits mehr Zeit, das Finanzamt wird jedoch auch strenger. Werden die Fristen nicht eingehalten, gibt es deftige Strafen, freundlicher formuliert: den sogenannten Verspätungszuschlag.
Werden die Fristen nicht eingehalten beträgt der Zuschlag für überfällige Steuererklärungen neuerdings mindestens 25 Euro pro angefangenem Monat und maximal 25.000 Euro. Wie hoch der Aufschlag ausfällt liegt im Ermessen des Finanzamtes. Unterschiedliche Faktoren wirken sich dabei auf das Urteil des Finanzbeamten aus: etwa die Dauer der Fristüberschreitung, die Höhe des Zahlungsanspruchs der sich aus der Steuerfestsetzung ergibt, oder etwaige Vorteile die sich aus der verspäteten Abgabe der Steuererklärung ergeben. Gegen den Verspätungszuschlag kann man sich innerhalb eines Monats mit einem Einspruch wehren.